Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Entwicklungsleistungen

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tremar IT-Services GmbH

Stand: Juli 2022

1) Geltungsbereich

Diese Besonderen Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“) gelten für alle Verträge der Tremar IT-Services GmbH über die Erbringung von Leistungen der individuellen Softwareentwicklung („Entwicklungsleistungen“). Kunden der Entwicklungsleistungen sind ausschließlich Unternehmer (Geschäftskunden). Daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Tremar IT-Services GmbH. Diese BVB sowie die AGB sind jeweils unter https://www.tremar.de/agb online abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen diese BVB den AGB vor.

2) Leistungsumfang

2.1 Im Rahmen von Entwicklungsleistungen erbringt Tremar IT-Services während der Vertragslaufzeit für den Kunden Beratungs-, Konzeptionierungs- und/oder Umsetzungsarbeiten im Rahmen von Projekten der Einführung, Anpassung und/oder Integration von IT-Systemen des Kunden.

2.2 Die Entwicklungsleistungen von Tremar IT-Services im Einzelnen sind im Angebot näher beschrieben. Dieses kann beispielsweise zumindest in Teilen eine Leistungsbeschreibung mit den zu entwickelnden Arbeitsergebnissen enthalten.

2.3 Aus dem Angebot kann sich aber auch ergeben, dass die vereinbarten Entwicklungsleistungen bewusst nicht vorab abschließend definiert sind, beispielsweise weil die individuellen Funktionalitäten und Eigenschaften der Arbeitsergebnisse noch nicht abschließend bestimmt, sondern mit fortschreitendem Projekt gemeinsam festgelegt werden sollen. Tremar IT-Services steht dem Kunden zu diesem Zweck während der Zusammenarbeit beratend zur Seite. In diesen Fällen verzichten die Parteien bewusst darauf, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feste Zwischenergebnisse und Werkstufen zu vereinbaren. Um diesem dynamischen Prozess der Softwareentwicklung bei der Produktdefinition Rechnung zu tragen, verständigen sich beide Seiten darauf, die Softwareentwicklung gemeinsam agil durchzuführen. Soweit nicht abweichend vereinbart, liegt in diesen Fällen die Führung des Projekts beim Kunden; Tremar IT-Services erbringt die Entwicklungsleistungen in diesen Fällen als Dienstleistungen; Tremar IT-Services schuldet insofern keinen werkvertraglichen Erfolg.

2.4 Soweit die Parteien eine agile Durchführung der Leistungen vereinbaren, ergibt sich die detaillierte Form der Zusammenarbeit und Projektmethodik aus dem Angebot.

2.5 Tremar IT-Services wird die Entwicklungsleistungen sorgfältig nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung in Abstimmung mit dem Kunden erbringen.

2.6 Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, bleibt jede Partei für die Einhaltung aller für ihre Leistungen / Leistungssphären geltenden Gesetze und Vorschriften verantwortlich. Im Rahmen des Vertrags wird keine Partei Aktivitäten unternehmen, die gegen geltende Gesetze verstoßen.

2.7 Die Parteien beginnen zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Umsetzung der in der Leistungsbeschreibung sowie zusätzlich in geeigneter Form (z.B. in einem Ticketsystem; Details zum genutzten Ticketsystem werden die Parteien separat vereinbaren) dokumentierten Anforderungen des Kunden.

2.8 Die Erbringung der Entwicklungsleistungen kann auf Grundlage eines für Tremar IT-Services unverbindlichen (Projekt-)Zeitplans erfolgen, soweit ein solcher im Angebot vereinbart ist.

2.9 Die Installation von Software und evtl. der Updates wird durch den Kunden vorgenommen, der vor der Installation eine vollständige Datensicherung seines Systems vorzunehmen hat. Anderenfalls geht jeder Datenverlust und Funktionsausfall allein zu seinen Lasten. Tremar IT-Services unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch; der Aufwand hierfür wird zusätzlich berechnet.

2.10 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, gehören zum Leistungsumfang die Pflege und der Support der entwickelten Arbeitsergebnisse für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum des Angebots. Der Zeitraum kann sich durch gesonderte Vereinbarung verlängern. Darüber hinaus gehende Pflege-/Supportleistungen erbringt Tremar IT-Services auf Grundlage eines separaten Angebots.

2.11 Ebenfalls zum Leistungsumfang gehört die einmalige Parametrisierung der Software, d.h. Einstellung und Anpassung vorhandener Programmoptionen und -funktionen an die betrieblichen Voraussetzungen des Kunden (z.B. im Hinblick auf die Namen der Mitarbeiter des Kunden), nicht jedoch die Veränderung des Programmcodes. Darüber hinausgehende Leistungen der Parametrisierung erbringt Tremar IT-Services auf Wunsch des Kunden; der Aufwand hierfür wird zusätzlich berechnet.

2.12 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Tremar IT-Services zur Lieferung einer Dokumentation der zu entwickelnden Software nicht verpflichtet. Wünscht der Kunde eine Dokumentation, so kann er dies Tremar IT-Services vor Vertragsschluss mitteilen. Tremar IT-Services wird ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erstellen.

2.13 Tremar IT-Services wird die Software im Objektcode überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. Wünscht der Kunde eine Hinterlegung des Quellcodes, ist Tremar IT-Services bereit, hierüber eine separate Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen zu treffen. Der Kunde trägt die im Zusammenhang mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung entstehenden Kosten.

3) Tätigkeit von Tremar IT-Services-Mitarbeitern beim Kunden

3.1 Werden Leistungen von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Tremar IT-Services beim Kunden erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit Tremar IT-Services dies nicht übernommen hat.

3.2 Der Kunde wird auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherstellen, dass die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Tremar IT-Services nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert werden.

3.3 Gegenüber den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Tremar IT-Services steht dem Kunden kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Kunden im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person von Tremar IT-Services ausgeübt werden.

3.4 Tremar IT-Services wird die mit ihrer Tätigkeit für den Kunden verbundenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Lasten für sich und ihre Mitarbeiter selbst tragen. Tremar IT-Services obliegt die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei und für sie tätigen Personen. Tremar IT-Services wird gegenüber dem Kunden insbesondere die Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einhalten.

4) Besondere Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde übergibt Tremar IT-Services unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen Tremar IT-Services die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Systemumgebung ersehen kann. Stellt Tremar IT-Services dabei fest, dass eine Konfiguration zu ändern ist, ist diese Änderung vor Beginn der Entwicklungsleistungen auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen.

4.2 Der Kunde wird Tremar IT-Services den Zugang zu seinen IT-Systemen ermöglichen und Tremar IT-Services kostenlos Testdaten und Rechenzeit zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erbringung der Entwicklungsleistungen erforderlich ist. Der Kunde wird Tremar IT-Services ferner kostenlos durch einen kompetenten Mitarbeiter unterstützen, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.

4.3 Der Kunde wird ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt der Leistungen unverzüglich treffen und Tremar IT-Services mitteilen sowie Änderungsvorschläge von Tremar IT-Services unverzüglich prüfen. Soweit ihm dies nicht möglich ist, wird der Kunde zu unverzüglichen Eskalationen beitragen. Der Kunde ist für die Steuerung seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich.

4.4 Der Kunde wird Tremar IT-Services alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Erbringung der Entwicklungsleistungen notwendig sind, rechtzeitig bereitstellen.

4.5 Die Parteien sind sich bewusst, dass ein agiles Vorgehen im Rahmen von Entwicklungsleistungen hohe Anforderungen an die Mitwirkung des Kunden stellt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, an laufenden Abstimmungsterminen teilzunehmen. Nimmt der Kunde an einem dieser Termine nicht teil und führt dies zu einer Verzögerung der Leistung von Tremar IT-Services, so kommt Tremar IT-Services nicht in Verzug. Soweit Tremar IT-Services seine Leistung ohne die Mitwirkung des Kunden nicht möglich ist, behält er dennoch seinen Anspruch auf die Vergütung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme bei den Terminen verhindert war. Der Termin wird nach Absprache der Parteien unverzüglich nachgeholt.

5) Vertragsänderungen / Request-for-Change-Verfahren

5.1 Beide Parteien haben die Möglichkeit, der jeweils anderen Partei eine Änderung der vereinbarten Leistungen vorzuschlagen („Request for Change“).

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Abweichungen vom Angebot, insbesondere geänderten oder zusätzlichen bzw. erweiterten Leistungen, insbesondere, wenn sie sich auf den (Projekt-)Zeitplan, Ressourcen und Budget/Kosten auswirken können, eine Änderung der geschuldeten Leistung, die Tremar IT-Services zu einer zusätzlichen Vergütung berechtigen.

5.3 Tremar IT-Services wird nach angemessener Prüfzeit dem Kunde ein Angebot basierend auf dem eingereichten Request for Change übermitteln, das insbesondere die Auswirkungen auf die Vergütung und den Zeitplan – soweit vorhanden – darstellt. Dem Kunden steht es frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Im Falle einer ausdrücklichen Ablehnung des Angebots oder mit Ablauf von fünf (5) Werktagen nach Zugang ohne Rückmeldung durch eine der Parteien bleibt die ursprüngliche Vereinbarung bestehen.

6) Abnahme

6.1 Werkleistungen, also Entwicklungsleistungen, die Tremar IT-Services für den Kunden in eigener Verantwortung (vgl. Ziffer 2.3) erstellt und ihm zur Verfügung stellt, unterliegen der Abnahme durch den Kunden, sofern nicht im Angebot abweichend vereinbart. Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. Im Angebot kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von etwaigen Gewährleistungsrechten sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).

6.2 Zum Zweck der Abnahme stellt Tremar IT-Services die erbrachten Leistungen vollständig und abnahmefähig bereit und informiert den Kunden.

6.3 Die Abnahme setzt voraus, dass der Kunde die jeweiligen Entwicklungsleistungen überprüft, sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und ihre Abnahme durch den Kunden schriftlich oder elektronisch bestätigt wird. Die Prüfung endet spätestens eine (1) Woche nach Bereitstellung der Leistungen durch Tremar IT-Services. Erklärt der Kunde sich nach Ablauf vorstehender Frist auf schriftliche Nachfrage von Tremar IT-Services nicht, gilt die Leistung als abgenommen.

6.4 Der Kunde und Tremar IT-Services verständigen sich zum Vertragsbeginn auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde soweit vereinbart Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von Tremar IT-Services im Angebot genannten Form zur Verfügung stellen und die vereinbarten technischen Voraussetzungen schaffen. Tremar IT-Services darf an der Abnahmeprüfung teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen.

6.5 Zeigen sich während der Abnahmeprüfung Fehler, so werden diese wie folgt kategorisiert:

6.5.1 Fehlerklasse 1 (Gravierende Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

6.5.2 Fehlerklasse 2 (Erhebliche Fehler): Die Nutzung ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Werkleistung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich.

6.5.3 Fehlerklasse 3 (Sonstige Fehler): Die Nutzung ist nicht wesentlich beeinträchtigt, eine Behebung ist zwar notwendig, jedoch nicht dringlich.

6.6 Zeigen sich Mängel der Fehlerklasse 1 oder 2, so gilt die Abnahme als fehlgeschlagen. Liegen fünf (5) oder mehr Fehler der Fehlerklasse 3 vor, so entspricht dies in der Wertung einem Fehler der Fehlerklasse 2 und begründet ebenfalls das Fehlschlagen der Abnahme. Der Kunde wird Tremar IT-Services vom Fehlschlagen der Abnahme unterrichten und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern.

6.7 Unbeschadet sonstiger Rechte kann der Kunde Leistungen zurückweisen, die nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Alle Mängel sind schriftlich bzw. elektronisch mitzuteilen und werden von Tremar IT-Services im Rahmen der Mängelgewährleistung behoben.

6.8 Der produktive Einsatz der Entwicklungsleistungen, ob vollständig oder in Teilen, gilt als Abnahme der gesamten abnahmebedürftigen Entwicklungsleistungen.

6.9 Verweigert der Kunde die Abnahme wegen nicht unerheblicher Mängel, hat er dies Tremar IT-Services unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen und Tremar IT-Services eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Tremar IT-Services wird diese Mängel innerhalb dieser Frist beseitigen. Die Abnahme ist sodann erneut durchzuführen.

6.10 Vor der Abnahme ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Kunde akzeptiert, dass Software in der Entwicklungszeit nicht vollständig lauffähig ist und Demo-Routinen und einzelne Module keinen hinreichenden Aufschluss über die Gesamtfunktion der Software und deren zukünftige Mängelfreiheit geben.

7) Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit die Abrechnung der Entwicklungsleistungen auf Festpreisbasis erfolgt, wird 30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig, weitere 40% bei Lieferung des abnahmereifen Werks, weitere 10% nach erfolgter Abnahme durch den Kunden und weitere 20% bei Inbetriebnahme durch den Kunden.

7.2 Die Abrechnung der Entwicklungsleistungen erfolgt im Übrigen nach Zeitaufwand. Es gelten die in der unter https://www.tremar.de/preisliste abrufbaren Preisliste von Tremar IT-Services genannten Preise als vereinbart, soweit die Parteien im Angebot keine abweichenden Preise regeln.

7.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Tremar IT-Services berechtigt, einen für den folgenden Monat erwarteten Entwicklungsaufwand monatlich im Voraus in Rechnung zu stellen. Weitere nach Zeitaufwand erbrachte Entwicklungsleistungen stellt Tremar IT-Services monatlich nachträglich in Rechnung. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sofern nichts abweichend vereinbart, ermächtigt der Kunde Tremar IT-Services, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines vom Kunden zu benennenden Kontos einzuziehen.

7.4 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Tremar IT-Services berechtigt, die Entwicklungsleistungen bis zum Ausgleich der offenen Rechnung einzustellen.

7.5 Tremar IT-Services darf die vereinbarten Preise (einschließlich der Preisliste) für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier (4) Monate nach Beginn der Laufzeit des Vertrags. Die Preiserhöhung für Teilleistungen ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens für vier (4) Monate vereinbart waren. Die Preiserhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die von Tremar IT-Services vorgenommene Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgte.

7.6 Ist der Kunde Verbraucher, kann er im Falle einer Preiserhöhung nach Ziffer 7.5 innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der schriftlichen Preiserhöhungsmitteilung den laufenden Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht wirksam. Die Zustimmung des Kunden gilt jedoch als erteilt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass wir den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen hingewiesen haben.

8) Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

8.1 Soweit Tremar IT-Services Im Rahmen der Erbringung von Entwicklungsleistungen individuelle Ergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) erstellt, räumt Tremar IT-Services dem Kunden hieran ein zeitlich und räumlich beschränktes einfaches Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt Tremar IT-Services dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und im Falle von Werkleistungen der Abnahme.

8.2 Soweit nicht ausdrücklich eine inhaltlich unbeschränkte Nutzung vereinbart ist, erwirbt der Kunde das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie vereinbart. Bemessungsgrundlage hierfür ist die im zugehörigen Angebot aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen, etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zum Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.

8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung und ggf. Abnahme steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen; dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung. Dieses Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Tremar IT-Services ist hierfür nicht erforderlich.

8.4 Ziffer 8.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil der Arbeitsergebnisse sind. Standardprodukte sind insbesondere abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Tremar IT-Services oder von Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Dies beinhaltet auch Produkte oder Komponenten, die Open Source Software sind.

8.5 Unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten nach Ziffer 8.1 bleibt Tremar IT-Services Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an den Arbeitsergebnissen, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit eigenen Softwareprodukten oder denen eines Dritten verbindet. Bei solchen Änderungen / Verbindungen wird der Kunde einen entsprechenden Copyright-Vermerk anbringen.

8.6 Das nach Ziffer 8.1 eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Eine Vermarktung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden ist nicht zulässig. Die Dekompilierung / das Reverse Engineering der Software ist untersagt. Änderungen des Programmcodes durch den Kunden sind ebenfalls nicht zulässig.

8.7 Tremar IT-Services ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Erbringung der Leistungen erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

8.8 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Tremar IT-Services Arbeitsergebnisse entstehen, die patent-, gebrauchsmuster- oder designfähig sind, darf Tremar IT-Services eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Tremar IT-Services wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

9) Gewährleistung für Sachmängel

9.1 Soweit die Parteien ein agiles Projektvorgehen vereinbaren, ergibt sich aus der Natur des agilen Vorgehens der Parteien, dass eine Beseitigung von Mängeln durch Tremar IT-Services jeweils im laufenden Projekt und der von Tremar IT-Services bereitgestellten und vom Kunden bezahlten Aufwände erfolgt. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind diese Tätigkeiten nach Aufwand zu vergüten.

9.2 Im Übrigen gilt: Bei Mängeln der Arbeitsergebnisse gewährleistet Tremar IT-Services die Mängelbeseitigung, sobald und soweit Tremar IT-Services eine solche möglich ist. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine dem Kunde von Tremar IT-Services zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Arbeitsergebnisse („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.

9.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.

9.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Tremar IT-Services berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch Tremar IT-Services geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit Tremar IT-Services vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

9.5 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

9.6 Tremar IT-Services hat die Software lediglich für die im Angebot beschriebene Systemumgebung erstellt. Wird diese in anderer Systemumgebung eingesetzt oder genutzt, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Tremar IT-Services übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit Tremar IT-Services einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt.

10) Gewährleistung für Rechtsmängel

10.1 Tremar IT-Services gewährleistet, dass durch die bereitgestellten Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Tremar IT-Services von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Tremar IT-Services die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Tremar IT-Services dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassenen Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß nutzt.

10.2 Kann der Kunde die bereitgestellten Arbeitsergebnisse wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann Tremar IT-Services nach eigener Wahl entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Arbeitsergebnisse verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB.

10.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die bereitgestellten Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von Tremar IT-Services sind.

10.4 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Tremar IT-Services berechtigt, die Tremar IT-Services entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch Tremar IT-Services geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit Tremar IT-Services vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

11) Vertraulichkeit

11.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, unterliegen die überlassenen Arbeitsergebnisse der Vertraulichkeit.

11.2 Tremar IT-Services ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und sonstiger Unterlagen aus den Entwicklungsleistungen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. Tremar IT-Services kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Arbeitsergebnisse alleine verantwortlich.

12) Laufzeit und Kündigung

Über die ggf. im Angebot vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während einer ggf. vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Das Kündigungsrecht nach § 648 BGB ist ausgeschlossen.